Im Hinblick auf die Kosten einer anwaltlichen Beratung besteht oftmals große Unsicherheit. Zum besseren Verständnis erfolgt
nachfolgend ein Überblick über die unterschiedlichen Möglichkeiten.
Die Abrechnung erfolgt bei Rechtsanwälten in der Regel nach dem seit dem 01.07.2004 geltenden Rechtsanwaltsvergütungs-
gesetz (RVG). Die Höhe der Anwaltsgebühren ist - wie bei den an das Gericht zu zahlenden Gerichtsgebühren - in den meisten
Fällen somit abhängig vom Gegenstandswert (außergerichtliches Verfahren) der Angelegenheit, auch Streitwert (gerichtliches-
Verfahren) genannt. Die Höhe des Streitwerts ist hierbei von der Bedeutung der Sache abhängig. Für die Wertberechnung gelten
gerichtlich und außergerichtlich dieselben Regelungen wie für die Gerichte bei der Berechnung von Gerichtsgebühren.
- Bei Geldforderungen ist der Gegenstandswert der Betrag, um den gestritten wird.
- Bei Gegenständen entspricht der Gegenstandswert deren Wert (Kaufpreis oder Wiederbeschaffungswert).
- Bei wiederkehrenden Leistungen (Miete, Pacht, Unterhalt, Arbeitsvergütung) richtet sich der Gegenstandswert
nach dem Jahresbetrag (vgl. §§ 41-42, 52 RVG, § 9 Zivilprozessordnung).
Zu beachten ist aber: Auch wenn die gleichen Berechnungsvorschriften gelten, der Streitwert des Gerichts und der des Anwalts
können sich durchaus unterscheiden. Der Gegenstandswert des Anwalts richtet sich nach dessen Auftrag, der des Gerichts nach
dem anhängigen Verfahren.
Manche Streitgegenstände sind zudem nicht bezifferbar; etwa wenn es um Rufschädigung geht, um Unterlassungsansprüche oder
Schmerzensgeld. Hier sind die Gegenstandswerte nur teilweise im Gesetz oder Tabellen geregelt. Fehlt eine gesetzliche Regelung,
ist zu schätzen. Bestehen für eine Schätzung wiederum keine tatsächlichen Anhaltspunkte, wird ein Gegenstandswert von 4.000
Euro angenommen (§ 23 Absatz 3 Satz 2 RVG), gegebenenfalls jedoch auch darüber (maximal 500.000 Euro).
Alternativ kann immer eine individuelle Vergütungsvereinabrung getroffen werden.
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