Beratungshilfe

 

Das Be­ra­tungs­hil­fe­ge­setz gewährt Men­schen mit nied­ri­gem Ein­kom­men gegen eine ge­rin­ge Ei­gen­leis­tung i.H.v. 10,00 €
Rechts­be­ra­tung und Rechts­ver­tre­tung im außerge­richt­li­chen Ver­fah­ren. Wenn die Be­mü­hun­gen um eine au­ßer­ge­richt­li­che
Ei­ni­gung schei­tern und ein Ge­richt mit der Sache be­fasst wer­den muss, kann anschließend Pro­zess­kos­ten­hil­fe in An­spruch
ge­nom­men wer­den.

Beratungshilfe erhält jede Person, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für einen
Anwalt nicht aufbringen kann. Es darf außerdem kein Mutwillen vorliegen.

Um diese Beratungshilfe in Anspruch nehmen zu können, sollte man sich ein zunächst einen sog. Beratungshilfeschein
besorgen.

Diesen Beratungshilfeschein bekommt man beim Amtsgericht, welches für den Wohnsitz zuständig ist. Dort muss dann
dem/der für die Beratungshilfe zuständigen Rechtspfleger/Rechtspflegerin das Problem geschildert werden und die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt werden. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse können auch durch
Kontoauszüge belegt werden.

Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe vor,stellt das Amtsgericht einen Berechtigungsschein aus.
Mit diesem Berechtigungsschein kann man einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin seiner Wahl aufsuchen.

 

Antrag für Beratungshilfe

Amtlicher Vordruck für den Antrag auf Beratungshilfe