Das Beratungshilfegesetz gewährt Menschen mit niedrigem Einkommen gegen eine geringe Eigenleistung i.H.v. 10,00 €
Rechtsberatung und Rechtsvertretung im außergerichtlichen Verfahren. Wenn die Bemühungen um eine außergerichtliche
Einigung scheitern und ein Gericht mit der Sache befasst werden muss, kann anschließend Prozesskostenhilfe in Anspruch
genommen werden.
Beratungshilfe erhält jede Person, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für einen
Anwalt nicht aufbringen kann. Es darf außerdem kein Mutwillen vorliegen.
Um diese Beratungshilfe in Anspruch nehmen zu können, sollte man sich ein zunächst einen sog. Beratungshilfeschein
besorgen.
Diesen Beratungshilfeschein bekommt man beim Amtsgericht, welches für den Wohnsitz zuständig ist. Dort muss dann
dem/der für die Beratungshilfe zuständigen Rechtspfleger/Rechtspflegerin das Problem geschildert werden und die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt werden. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse können auch durch
Kontoauszüge belegt werden.
Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe vor,stellt das Amtsgericht einen Berechtigungsschein aus.
Mit diesem Berechtigungsschein kann man einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin seiner Wahl aufsuchen.
Amtlicher Vordruck für den Antrag auf Beratungshilfe
Copyright © 2009 Marion Praceius.
All Rights Reserved.
Webdesign Koeln-Deluxe.