Prozesskostenhilfe

 

Durch die Prozesskostenhilfe (PKH) wird einkommensschwachen Personen eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung
von Gerichtsverfahren gewährt.

Prozesskostenhilfe erhält eine Partei auf Antrag, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten
der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Weitere Voraussetzung ist, dass die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat danach somit, wer einen Prozess führen muss und die dafür erforderlichen Kosten
nicht aufbringen kann und nach Einschätzung des Gerichts nicht nur geringe Aussichten hat, den Prozess zu gewinnen.
Außerdem darf kein Anspruch gegenüber einer  Rechtsschutzversicherung oder eine anderen Stelle auf Kostenübernahme 
bestehen. Zu beachten ist allerdings, dass sich die Prozesskostenhilfe auf die Kosten der gegnerischen Partei erstreckt.
Verliert eine Partei den Prozess, so muss sie den Gegner diese Kosten in der Regel auch dann erstatten, wenn ihr Prozess-
kostenhilfe bewilligt worden ist. Eine Ausnahme gilt nur beim Arbeitsgericht in der ersten Instanz.

Um in den Genuss von Prozesskostenhilfe zu gelangen zu können, muss ein entsprechender Antrag beim für den
beabsichtigten Prozess zuständigen Gericht gestellt werden. In dem Antrag muss das Streitverhältnis ausführlich und voll-
ständig dargestellt sein. Es muss sich aus ihm für das Gericht die vom Gesetz geforderte hinreichende Aussicht auf Erfolg'
schlüssig ergeben. Die Beweismittel sind ferner anzugeben. Dem Antrag sind außerdem eine Erklärung über die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechend Belege
beizufügen.

Für diese Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse muss das amtliche  Formular benutzt werden.
Wichtig ist, dass bereits mit der Antragstellung durch den Anwalt/die Anwältin Anwaltsgebühren anfallen. Diese werden nur bei
einer Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch die Staatskasse getragen. Wird hingegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
ablehnt, bleibt auch die Pflicht zur Zahlung dieser Gebühren bestehen.



ANTRAG ALS PDF

Amtlicher Vordruck zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse